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01.02.2010 Aktuelle Meldungen

Widerspruch zur Datenübermittlung bringt steuerliche Nachteile

BEG-News

  • Steuerliche Berücksichtigung der Beiträge nur bei Einwilligung
  • Nachträgliche Einwilligung zur Datenübermittlung innerhalb von zwei Jahren möglich
  • Überarbeitete FAQs im Internet und Intranet

Unsere vollversicherten Kunden erhielten Ende 2009 eine Bescheinigung über die steuerlich ansetzbaren Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. In dem Schreiben haben wir die Kunden darauf hingewiesen, dass die Central ab dem Jahr 2011 die steuerlich zu berücksichtigenden Beiträge direkt an die Deutsche Rentenversicherung Bund meldet – die Einwilligung der Kunden vorausgesetzt.


Einige Kunden widersprechen nun der der Übermittlung ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Wir machen diese Kunden darauf aufmerksam, dass ihnen durch den Widerspruch voraussichtlich steuerliche Nachteile entstehen.


Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungs-Beiträge können nur dann in unbegrenzter Höhe steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Datenübermittlung zugestimmt wurde. Das ist in § 10 Absatz 2 Satz 3 EStG geregelt. Kunden, die der Datenübermittlung widersprochen haben, können ihre Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungs-Beiträge auch nicht nachträglich im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.


Betroffene Kunden können uns ihre Einwilligung aber noch nachträglich erteilen. Und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge geleistet worden sind. Das bedeutet: Willigen Kunden bis Ende des Jahres 2012 zur Datenübermittlung für Beiträge ab dem Jahr 2010 ein, werden die übermittelten Beitragsdaten für das Jahr 2010 noch steuerlich berücksichtigt.

Die FAQs im Intranet und unter www.central.de wurden entsprechend angepasst.

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